Ein Unternehmen hat die Möglichkeit, ein anderes Unternehmen oder einen einzelnen Selbstständigen mit der Anfertigung eines Werks zu beauftragen. Dabei wird ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) geschlossen, bei dem sich der Beauftragte zur Herstellung des Werks verpflichtet, und der Besteller zur Zahlung der Vergütung. Den Angestellten wird dadurch zwar ein Ziel vorgegeben, die Ausführung obliegt jedoch immer noch der Weisung der angeheuerten Firma. Der Hersteller handelt also unternehmerisch selbstständig und kann selbst über die Verwendung von Arbeitsmitteln und Mitarbeitern, sowie den Zeitaufwand entscheiden. Er ist dazu verpflichtet, die vollständige Haftung für das Endergebnis zu übernehmen.
Der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Werklohns verpflichtet, bekommt jedoch nur das Endergebnis in Rechnung gestellt - nicht die Arbeitskräfte oder Arbeitszeit. Die beauftragte Firma tritt in Vorleistung, da die Vergütung erst bei Abnahme des Werkes erfolgt. Bei der Fertigstellung dürfen keine erheblichen Mängel auftreten. In manchen Fällen hat der Auftragnehmer gemäß dem Gesetz (§ 632a BGB) oder vertraglicher Vereinbarung einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungsteile. Die Bezahlung erfolgt meist durch Einheitspreise, wobei mit Leistungseinheiten gerechnet wird, also mit einem Festpreis beispielsweise pro Stück oder pro Kilogramm. Auch eine Vergütung nach Zeitaufwand oder nach Pauschalpreis ist möglich, wird jedoch eher selten angewendet. Die Preiskalkulation basiert auf einigen Leistungsmerkmalen:
Die Vergütung nach Einheitspreisen ist relativ leicht zu kalkulieren, da die Gesamtdauer der Leistungserbringung nicht berücksichtigt wird. Es ist daher irrelevant für die Berechnung des Werklohns, wenn der Hersteller länger braucht als erwartet. Die endgültige Vergütung wird nach der Erbringung der Leistung ermittelt, sodass der Werklohn von den vorläufigen Annahmen im Vertrag abweichen kann.
Gegenstände, die durch einen Werkvertrag in Auftrag gegeben werden können, sind Bau- und Reparaturarbeiten, Transportleistungen, handwerkliche Tätigkeiten sowie die Erstellung von Gutachten und Plänen. Dabei wird folgendes beinhaltet:
Bei der Arbeitnehmerüberlassung (auch Zeit- oder Leiharbeit) verleiht ein Personaldienstleister einem Kundenunternehmen einen Zeitarbeiter. Verliehene Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma werden durch diese bezahlt, während Mitarbeiter, die unter einem Werkvertrag arbeiten, ihren Lohn durch den Auftraggeber beziehen. Ein entscheidender Faktor, in der sich ein Werkvertragsverhältnis von einer Arbeitnehmerüberlassung unterscheidet, ist das arbeitsvertragliche Direktionsrecht. Durch dieses Recht wird geklärt, wer die Erlaubnis hat, der Arbeitskraft Anweisungen zu geben. Im Werkvertrag ist geregelt, dass die Firma, bei der der Mitarbeiter tatsächlich angestellt ist, die Weisungsbefugnis behält. Ein Zeitarbeiter ist bei einem Personaldienstleister angestellt, erhält aber seine Anweisungen durch den Entleiher.