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Worauf bezieht sich Equal Treatment in der Zeitarbeit?

Zeitarbeitnehmer und Festangestellte eines Kundenunternehmens sollen von diesem gleich behandelt werden, das ist auch so im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankert. Aber wie gestaltet sich der Grundsatz der Gleichstellung konkret?
Von
Nelly Prüß
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Unter der Arbeitnehmerüberlassung, auch Leih- oder Zeitarbeit genannt, verleiht ein Personaldienstleister einen oder mehrere Arbeiter an ein Kundenunternehmen. Die Zeitarbeiter verrichten nur für eine bestimmte Dauer ihre Tätigkeiten beim Entleiher, bevor sie dem nächsten übermittelt werden. Sie stellen in einem Betrieb eine Besonderheit dar, verdienen jedoch die gleiche Behandlung wie das Stammpersonal. Dies ist auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt und wird durch den Grundsatz der Gleichstellung seit 2017 im Gesetzestext verankert. Das Kundenunternehmen ist dazu verpflichtet, "dem Leiharbeitnehmer für die Dauer der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren" (§ 8 AÜG). Dem Grundsatz kann man demnach zwei wesentliche Bestandteile entnehmen; das Equal Treatment (also die Arbeitsbedingungen) und das Equal Pay (die Entlohnung).

Zeitarbeiter sollen aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses keinen Nachteil erleiden und die gleiche Behandlung wie Festangestellte eines Unternehmens erfahren. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen umfassen laut der EU-Richtlinie 2008/104/EG die Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Nachtarbeit, arbeitsfreie Tage, Urlaub, Pausen und Ruhezeiten. Das Equal Treatment umfasst auch den Zugang zu sozialen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen wie der Kantine, den Pausen- und Raucherräumen, Beförderungsmitteln oder der Betriebskita.

Das Equal Pay ist ein Teil des Equal Treatments, der sich um die faire Entlohnung der Zeitarbeiter dreht. Sie sollen nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer in einem Betrieb ein gleichwertiges Entgelt wie das Stammpersonal erhalten. Als unterbrochen gilt dieser Zeitraum erst, wenn eine Pause über 3 Monate beträgt. Der Grundsatz der Gleichstellung gilt hierbei für jede andere Vergütung, dazu gehören vermögenswirksame Leistungen, Verpflegungszuschüsse, Entgeltfortzahlungen, Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge sowie Sachbezüge.

Tarifvertragliche Abweichungen

Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz sind durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlaubt, wenn ein gültiger Tarifvertrag vorliegt. Solange dieser die festgelegten Mindeststundenentgelte nicht unterschreitet, müssen dem Zeitarbeitnehmer die nach dem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen gewährt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Zeitarbeiter in den 6 Wochen vor der Überlassung an den Entleihbetrieb dort als festangestellter Mitarbeiter beschäftigt war. Branchenzuschlagstarifverträge greifen vor allem in die gesetzlichen Vorgaben des Equal Pay ein. Sie gelten nur für bestimmte Branchen und ermöglichen es dem Verleiher, das Entgelt des Zeitarbeiters erst nach 15 Monaten an das des Stammpersonals anzugleichen. Die Angleichung erfolgt dabei schrittweise und in der Regel nach einer Einarbeitungszeit von 6 Wochen.

Sanktionen bei Missachtung

Bei Verstößen gegen das gesetzliche oder tarifliche Equal Treatment und Equal Pay drohen Sanktionen. Unerlaubt sind Vereinbarungen mit dem Entleiher, “die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm […] zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen” (§ 9 Abs. 2 AÜG) und “Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers […] beschränken” (§ 9 Abs. 2a AÜG). Ordnungswidrigkeiten bezüglich der Arbeitsbedingungen und des Entgeltes werden geahndet, wobei Sanktionen meist den Personaldienstleister treffen, da er der Arbeitgeber des Zeitarbeiters ist. Folgende Strafen können verhängt werden:

  • Bußgelder bis zu 500.000 Euro.
  • Ein Entzug der Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung.
  • Differenzzahlungen an den Zeitarbeiter für den Fall, dass sein Lohn oder Gehalt unter dem Vergleichswert der Stammmitarbeiter liegt.

Eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist also unbedingt für alle involvierten Parteien notwendig, bevor ein Zeitarbeiter verliehen wird. Ihnen stehen die gleichen Bedingungen wie dem Stammpersonal zu, und eine Missachtung würde negative Folgen für alle Beteiligten mit sich bringen. Sowohl Ent- als auch Verleiher können digitale Tools heranziehen, welches sie beim Einhalten und Kontrollieren des Equal Treatments unterstützt. Jobkey stellt übersichtlich und klar die Fristen dar, nach denen das Equal Pay erfolgen muss. Das gibt beiden Parteien einen Überblick und eine höhere Sicherheit, dass die Zeitarbeiter rechtskonform bezahlt werden.

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