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Wie regelt das Equal Pay die Entlohnung in der Zeitarbeit?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zielt darauf ab, die Gleichstellung von Zeitarbeitern und Stammpersonal sicherzustellen. Ein wichtiger Grundsatz ist das Equal Pay, um eine gerechte Bezahlung in der Personalleasing-Branche zu gewährleisten.
Von
Nelly Prüß
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Ein wichtiger Leitsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Grundsatz der Gleichstellung (§ 8 AÜG). Dieser soll gewährleisten, dass verliehenen Zeitarbeitern die gleiche Behandlung zukommt wie den Festangestellten eines Unternehmens. Das umfasst zum einen das Equal Treatment, die Gleichstellung der Arbeitsbedingungen wie beispielsweise festgelegte Arbeits- und Ruhezeiten oder Urlaubstage. Zum anderen gilt Equal Pay, das eine faire Bezahlung sicherstellt: Zeitarbeiter sollen nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer in einem Betrieb ein gleichwertiges Entgelt wie das Stammpersonal erhalten. Als unterbrochen gelten die 9 Monate dabei erst, wenn eine Pause mehr als 3 Monate beträgt. Zu Pausen werden einsatzfreie Zeiten, Einsatzzeiten bei anderen Kunden und Einsätze bei demselben Kunden vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2017 gezählt. Die Einsätze eines Zeitarbeiters in einem Unternehmen, bei denen geringere Unterbrechungen vorliegen, werden summiert.

Spätestens ab dem 10. Monat, den ein Leiharbeiter in einem Betrieb verbringt, muss sein Entgelt angeglichen werden. Der Grundsatz der Gleichstellung gilt hierbei auch für jede andere Vergütung. Dazu gehören vermögenswirksame Leistungen, Verpflegungszuschüsse, Entgeltfortzahlungen, Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge und Sachbezüge. Die Angleichung an die Bezahlung des Stammpersonals erfolgt allerdings nur, wenn die geliehene Arbeitskraft davor weniger verdient hat. Verdient die Arbeitskraft besser als der Stammbeschäftigte, kann seine Vergütung nicht auf Equal Pay abgesenkt werden (man spricht hierbei von der sogenannten Besitzstandswahrung).

Um eine gerechte Bezahlung sicherzustellen, hat der Zeitarbeiter einen gesetzlichen Auskunftsanspruch (§ 13 AÜG), durch den er den Vergleichswert als Auskunft vom Entleiher einholen kann. Wenn der Arbeitgeber kein vergleichbares Stammpersonal beschäftigt, wird ein fiktives Entgelt festgelegt. Dieses orientiert sich an dem Betrag, den der Zeitarbeiter als fest angestellter Mitarbeiter beim Kunden erhalten würde.

Tarifvertragliche Abweichungen vom Equal Pay

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlaubt eine Abweichung vom gesetzlichen Equal Pay, wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag vorliegt. Durch das tarifliche Equal Pay wird dem Verleiher gestattet, das Entgelt erst nach einem Einsatz von 15 Monaten anzugleichen. Auch hier greift die Devise der 3-monatigen Pause: Wenn die Unterbrechung mindestens 3 Monate und 1 Tag beträgt, beginnt das Zählen wieder von vorne. Die Erlaubnis für tarifliches Equal Pay ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Tarifliches Equal Pay kann nur dann angewendet werden, wenn für die Branche ein sogenannter Branchenzuschlagstarifvertrag existiert.
  • Bei einem Branchenzuschlag wird der Tarifvertragslohn des Leiharbeiters stufenweise angeglichen.
  • Die stufenweise Annäherung erfolgt nach einer Einarbeitungszeit von 6 Wochen für den Leiharbeiter.

Sanktionen bei Verstößen gegen das Equal Pay

Ein Verstoß gegen das gesetzliche und das tarifliche Equal Pay wird mit Sanktionen geahndet. Hier trägt vor allem der Personaldienstleister die Konsequenzen. Es gibt verschiedene Strafen, die verhängt werden können:

  • Bußgelder bis zu 500.000 Euro.
  • Ein Entzug der Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung.
  • Differenzzahlungen an den Zeitarbeiter für den Fall, dass sein Lohn oder Gehalt unter dem Vergleichswert der Stammmitarbeiter liegt.

Equal Pay ist eine Verbesserung für die Zeitarbeitsbranche, besonders für Leiharbeiter. Es gewährleistet, dass sie ein gleiches Entgelt wie Festangestellte erhalten und erhöht die Attraktivität der Branche. Digitale Tools wie Jobkey unterstützen Unternehmen dabei, diese Fristen festzuhalten, zu überwachen und möglichen Sanktionen dank eines Frühwarnsystems zu vermeiden.

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