Glossar
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Was ist die subsidiäre Haftung und wer ist davon betroffen?

Die Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt auch bei Zeitarbeitern durch ihren Arbeitgeber: dem Personaldienstleister. Ist dieser jedoch dazu nicht mehr in der Lage, kann das schwerwiegende Auswirkungen auf den Entleiher haben.
Von
Nelly Prüß
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Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Vergütung der überlassenen Arbeitnehmer. Dazu gehören das Gehalt oder der Lohn, aber auch jegliche andere Vergütungen. Einzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge, Berufsgenossenschaftsbeiträge und Lohnsteuerbeiträge werden demnach vom Personaldienstleister abgeführt, da er der Arbeitgeber des Zeitarbeiters ist. Schwierig wird es jedoch, wenn die Zeitarbeitsfirma Insolvenz anmelden muss. Das Gesetz sieht vor, dass die Mitarbeiter durch die finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklungen des Personaldienstleisters nicht zu Schaden kommen sollen. Somit wird die Pflicht zur Einzahlung an die nächste zahlungsfähige Instanz weitergegeben. Das ist dann der Kunde, also das Unternehmen, das den Zeitarbeiter entliehen hat.

Man spricht hier von der subsidiären Haftung bzw. Subsidiärhaftung, die zum Schutz der Zeitarbeiter eingeführt wurde. Über den gesamten Zeitraum der Überlassung hinweg behalten Zeitarbeitnehmer das Recht auf ihren Lohn und das Recht auf die Einzahlung des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge. Auch wenn das Kundenunternehmen - der Entleiher -  keine Mitschuld an der finanziellen Lage des Verleihers hat, muss dieses die Zahlungen übernehmen. Die Subsidiärhaftung ist für Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Sozialgesetzbuch IV), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 Sozialgesetzbuch VII) und die Lohnsteuer (§ 42d Einkommenssteuergesetz) gesetzlich geregelt. Zusätzlich besteht die Regel, dass die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beiträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, verjähren.

Absicherung für den Entleiher

Die Subsidiärhaftung ist gesetzlich vorgeschrieben und lässt sich nicht umgehen. Trotzdem kann ein Unternehmen, das Zeitarbeiter einstellt, Vorkehrungen treffen. Das wird auch bei einmaliger Beschäftigung empfohlen, um Risiken zu vermeiden. Folgende Absicherungen können getroffen werden:

  • Renommierte Personaldienstleister: Dem Entleiher wird empfohlen, sich bei der Auswahl des Personaldienstleisters auf renommierte Zeitarbeitsfirmen zu beschränken. Diese verfügen über wirtschaftliche Stabilität, was eine Insolvenz deutlich unwahrscheinlicher macht. Auch bei einmaliger Beschäftigung von Zeitarbeitern ist dies zu empfehlen.
  • Bürgschaft für Arbeitnehmerüberlassungen: Die Bürgschaft haftet für den Arbeitgeber, der die Arbeitnehmer überlassen hat, falls dieser nicht mehr zahlungsfähig ist. Sie muss vom Verleiher über einen Versicherer oder eine Bank abgeschlossen werden.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen: Der Kunde kann sich diese Bescheinigungen vom Personaldienstleister vorlegen lassen. Dabei wird von der Krankenkasse, dem Finanzamt und der Berufsgenossenschaft bestätigt, dass der Verleiher in jüngerer Vergangenheit ordnungsgemäß alle Beträge bezahlen konnte. Ein seriöser Personaldienstleister wird die Bescheinigungen ohne zu Zögern vorlegen

.

Stundungen als verstecktes Risiko

Auch wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Absicherung sinnvoll ist, birgt auch diese Risiken, denn Unbedenklichkeitsbescheinigungen umfassen zumeist keine potenziellen Stundungen. Unter Stundungen versteht man das Hinausschieben des Fälligkeitsdatums von Forderungen, die vertraglich festgelegt wurden. Stundungen zählen zu den Sanierungsmaßnahmen, da der Schuldner durch sie Liquiditätsengpässe überbrücken kann, ohne direkt zur Rechenschaft gezogen zu werden. Etwaige Stundungen werden in den Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Regel nicht ausgewiesen, weshalb die Liquidität des Personaldienstleisters auch nur bedingt entnommen werden kann. Sollten Beitragszahlungen noch ausstehen, steigt das Risiko einer subsidiären Haftung. Nur in Ausnahmefällen erhält man auf explizite Nachfrage eine Auskunft über das Vorliegen von Stundungen, entweder von der Krankenkasse oder durch die Zeitarbeitsfirma selbst.

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