In Berufen mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten ist der Schutz der Arbeitskräfte durch klar definierte rechtliche Richtlinien unabdingbar.. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) geben dabei das sogenannte TOP-Prinzip vor, welches vor allem den Arbeitgebern die Verantwortung überträgt. Es beschreibt die Hierarchie der zu treffenden Maßnahmen im Arbeitsschutz:
Je nach den Risiken, vor denen sie schützen soll, wird die PSA in drei Kategorien unterteilt. Je höher die Kategorie, desto anspruchsvoller sind dann die Konformitätsbewertungsverfahren, die ein Hersteller durchführen muss.
Die PSA fällt unter den Selbstschutz eines Mitarbeiters und soll die rechtlichen Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllen. Sie besteht aus spezieller Ausstattung wie Geräten oder Bekleidung. Persönliche Schutzausrüstung wird in der Europäischen Union durch die Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) mit unmittelbarem Gesetzgebungscharakter geregelt.
In Deutschland wird diese verpflichtende Vorgabe in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV) verankert. Arbeitgeber setzen PSA ein, wenn sie Gefahrenpotenziale am Arbeitsplatz nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen eliminieren können. Die Verordnung beschreibt die Beschaffung der benötigten Ausrüstung durch den Arbeitgeber und deren Nutzung durch den Arbeitnehmer sowie grundlegende Anforderungen und Hinweise zur Unterweisung der Betroffenen.
Die Vorgaben zur Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung gelten gleichermaßen für festangestelltes Personal wie auch für Zeitarbeiter. Insbesondere Letztere sollten in den Arbeitsschutzmaßnahmen besonders berücksichtigt werden, da Zeitarbeiter einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt sind. Dies liegt unter anderem daran, dass sie aufgrund des ständigen Wechsels des Arbeitsplatzes auch mit ständig wechselnden Arbeitsbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen konfrontiert sind, an die sich die Leiharbeiter kurzfristig anpassen müssen. Ein ausreichender Schutz der befristeten Arbeitskräfte ist daher von entscheidender Bedeutung und fördert die Gleichstellung zwischen Zeitarbeitern und Stammpersonal. Dies wird auch durch das Equal Treatment im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt, das die gleiche Behandlung in Bezug auf alle wesentlichen Arbeitsbedingungen vorschreibt.
Um das hohe Gefahrenrisiko zu umgehen, muss von vornherein geklärt werden, wer für den Arbeits- und Gesundheitsschutz eines Leiharbeiters zuständig ist. Der Arbeitnehmer verrichtet zwar seine Tätigkeiten beim Kundenunternehmen, ist jedoch Angestellter des Personaldienstleisters. Dieser ist somit der formelle Arbeitgeber und damit in erster Linie verantwortlich für den Schutz seines Mitarbeiters. Er hat das arbeitsvertragliche Kontrollrecht und muss sich daher grundsätzlich um die sichere Beschäftigung beim Kundenunternehmen kümmern. Die Bedingungen dazu werden im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) festgelegt, der zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Entleiher abgeschlossen wird. Hier wird auch geregelt, ob und welche PSA der Verleiher und der Entleiher zu stellen haben. In der Praxis trägt das Kundenunternehmen, in dem die Tätigkeiten der Arbeitskraft ausgeführt werden, eine genauso große Verantwortung wie der Verleiher. Es hat das leistungsspezifische Weisungsrecht und muss damit auch für die praktische Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes am vereinbarten Arbeitsplatz sorgen. Dabei können sicherheitsfördernde Maßnahmen etabliert werden:
Zusammenfassend: Vorgaben zur Verbesserung der Sicherheit von Mitarbeitern sollten unbedingt beachtet werden. Der Zeitarbeitsbranche muss dabei eine besondere Beachtung zukommen, da Zeitarbeiter mit ständig wechselnden Arbeitsbedingungen und dadurch mit einem erhöhten Unfallrisiko konfrontiert sind. Für sie gelten die gleichen Regelungen der PSA wie für die Festangestellten. Zeitarbeiter können jedoch durch mehrere sicherheitsfördernde Maßnahmen zusätzlich geschützt werden.