Die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) ist unter einigen weiteren Begriffen bekannt, die vielen geläufig sind: Leiharbeit, Zeitarbeit, Mitarbeiterüberlassung, Personalleasing oder auch Temporärarbeit. Im Kern haben diese Begriffe jedoch die gleiche Bedeutung. Arbeitnehmerüberlassung tritt auf, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Kunden (Entleiher) einen Zeitarbeitnehmer für eine festgelegte Zeit gegen Bezahlung vermittelt. Der Arbeitgeber tritt zuweilen als Personaldienstleister (PDL) auf. Wichtig ist, dass die Anstellung eines Zeitarbeiters befristet ist; er darf nur eine gesetzlich vorgegebene Dauer in einem Kundenunternehmen arbeiten, bevor er wechseln oder übernommen werden muss (siehe Höchstüberlassungsdauer).
Die relevanten Parteien der Zeitarbeit sind der Verleiher, der Entleiher und der Arbeitnehmer. Diese stehen in einem Dreiergespann zueinander und müssen verschiedene Rechte und Pflichten erfüllen, die vertraglich und gesetzlich vorgegeben sind:
Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein beliebtes Instrument, um den Arbeitskräftebedarf zu decken. Es kommt oft bei Auftragsspitzen zum Einsatz, beispielsweise wenn saisonbedingt die Nachfrage in einer Branche steigt. Jedoch wird Zeitarbeit auch längerfristig angewandt, zum Beispiel wenn es etwa krankheitsbedingte Ausfälle im Stammpersonal gibt oder Mitarbeiter in Elternzeit gehen. Die ausgeliehenen Zeitarbeiter weisen hierbei die erforderlichen Qualifikationen auf, die im Betrieb benötigt werden.
Das Personalleasing birgt einige Vorteile:
Nach Ablauf der Einsatzzeit kann sich ein Kundenunternehmen nach Absprache mit dem Personaldienstleister dazu entscheiden, den Zeitarbeiter in die Festanstellung zu übernehmen. Das wird als Temp-to-Perm, also Temporary to Permanent, bezeichnet. Für den Kunden hat es den Vorteil, dass ein Arbeiter getestet und eingearbeitet werden kann, bevor sich dazu entschieden wird, ihn als festen Mitarbeiter zu übernehmen.
Bereits in den 1920er Jahren wurde das entgeltliche Vermitteln von Arbeitskräften gesetzlich geregelt. Personalleasing, wie wir es in seiner heutigen Form kennen, entwickelte sich jedoch erst in der Nachkriegszeit des Zweiten Weltkriegs. Ursprünglich wurde die erste Zeitarbeitsfirma in den USA gegründet, das Konzept wurde aber auch schnell in Europa aufgegriffen. 1962 gründete das schweizerische Unternehmen AIDA Interim erstmals eine Niederlassung in Deutschland. Später stellte die Bundesanstalt für Arbeit jedoch einen Strafantrag, da sie ihr Monopol der Arbeitsvermittlung bedroht sah. 1972 trat das “Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung” in Kraft, durch das ein sozialer Mindestschutz für Zeitarbeiter sichergestellt wurde. Bis heute befindet sich die Gesetzesgrundlage in stetigem Wandel und wird durch Reformen angepasst. 2008 verabschiedete das Europäische Parlament Richtlinien für Arbeitnehmerüberlassung, die später beispielsweise durch den Grundsatz der Gleichstellung in das deutsche Gesetz integriert wurden.
Personalleasing findet branchenübergreifend Anwendung. Ein Verbot der Überlassung existiert nur in der Fleischindustrie und im Bauhauptgewerbe. Laut der Bundesagentur für Arbeit gab es 2022 etwa 830.000 Zeitarbeiter, die von mehr als 10.000 Dienstleistern verliehen wurden. Zeitarbeiter entsprechen ca. 2 % der arbeitenden Bevölkerung, wobei vor allem Produktionsberufe das größte Tätigkeitsfeld sind. Es wird davon ausgegangen, dass im Jahr 2021 das Gesamtmarktvolumen rund 31 Milliarden Euro betrug. Durch die ständige Weiterentwicklung im Bereich der Personalentwicklung entstehen neue B2B-Lösungen, die zur Verbesserung der Koordination des Zeitarbeitsmarkts beitragen. Marktplätze wie jener von Jobkey, ermöglicht eine ideale Beschaffung von Arbeitskräften. Indem Unternehmen durch digitale Technik auf ein Netzwerk von Zeitarbeitsfirmen zugreifen, kann die Besetzung von Mitarbeitern in offene Stellen erleichtert werden.
Grundsätzlich wird eine Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte benötigt. Diese wird von der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt. Eine Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen erhalten, ebenso wie Personengesellschaften. Die Beantragung der Erlaubnis ist mit Gebühren verbunden. Zunächst wird die Erlaubnis auf ein Jahr befristet; spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit kann eine Verlängerung beantragt werden. Wenn drei Jahre in Folge Arbeitnehmerüberlassung betrieben wurde, kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden. Für die Erteilung der Lizenz sind einige Voraussetzungen relevant:
Die zuständige Agentur für Arbeit überprüft im Rahmen von Betriebsprüfungen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die Arbeitnehmerüberlassung ordnungsgemäß ausgeübt wird.
Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Verleihers in Deutschland ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Diese Gesetze dienen der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2008/104/EG, auch bekannt als Leiharbeitsrichtlinie. Dabei werden zum Beispiel Equal Treatment und Equal Pay festgelegt, sowie die Höchstüberlassungsdauer. Diese sind wichtige Grundsätze, die ein ordnungsgemäßes Arbeitsverhältnis sicherstellen. Sie gewähren dem Zeitarbeiter das Recht auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie dem Stammpersonal. Equal Pay hingegen stellt sicher, dass Zeitarbeitnehmer bzw. Zeitarbeiter das gleiche Arbeitsentgelt wie die Stammbeschäftigten des entleihenden Unternehmens erhalten. Auch die maximale Dauer der Verleihung eines Zeitarbeiters wird festgelegt, wobei neben der gesetzlichen Vorlage auch immer Tarifverträge zu beachten sind. Die Gesetze zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung können im AÜG nachgelesen werden.
In Deutschland gibt es zwei gültige Flächentarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die die DGB-Gewerkschaften mit dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) geschlossen haben. 2023 schlossen sich die beiden Verbände zu dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) zusammen, die jeweiligen Tarifverträge gelten vorerst weiterhin. Dem Personaldienstleister und seinem Kunden wird gestattet, von gesetzlichen Vorgaben durch Tarifverträge abzuweichen. Auch hier gelten Rahmenbedingungen, allerdings wird den Parteien meist ein größerer Spielraum gewährt. Statt der festgelegten 18 Monate, die ein Zeitarbeiter maximal in einem Unternehmen verbringen darf, kann die Höchstüberlassungsdauer durch eine tarifliche Einigung erhöht werden. Auch in das Gleichstellungsprinzip, sprich das Equal Pay und Equal Treatment, kann ein Tarifvertrag eingreifen. Obwohl das AÜG eine Angleichung des Gehalts nach spätestens 9 Monaten ununterbrochener Einsatzdauer vorsieht, kann die Grenze verschoben werden. Trotzdem dürfen auch dabei 15 Monate nicht überschritten werden.
In der Regel besteht der relevante Arbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeiter und dem Personaldienstleister, während dieser mit dem Kunden einen Überlassungsvertrag abschließt. Dementsprechend bekommt die Arbeitskraft seine Entlohnung für die bei Kunden erbrachte Leistung durch die Zeitarbeitsfirma ausgezahlt. Dabei wird dem Verleiher ein Verleihstundensatz gewährt. Bei der Entlohnung des Mitarbeiters sind einige Punkte zu beachten:
Es gibt verschiedene Formen des drittbezogenen Personaleinsatzes, die nicht unter Arbeitnehmerüberlassung fallen:
Arbeitnehmerüberlassung ist ein vielseitiges Instrument, um den Personalbedarf zu decken und Recruiting zu vereinfachen. Sie bringt zahlreiche Vorteile mit sich, die sich Unternehmen zu Nutze machen können. Plattformen wie Jobkey verbessern dabei die Personalbeschaffung und das Management des externen Personals, sodass offene Arbeitsstellen mit den geeigneten Zeitarbeitern besetzt und Kosten gespart werden.