Durch Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) der Arbeitnehmerüberlassungsbranche wird den Zeitarbeitern eine stufenweise Annäherung an das Entgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter ermöglicht. Der Grundsatz der Gleichstellung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verankert, darf aber durch Tarifverträge abgeändert werden. Zu dem tariflichen Basislohn können Zeitarbeiter nach einer bestimmten Einsatzzeit in einem Kundenunternehmen zusätzlich noch Aufschläge auf das Entgelt erhalten. Nicht jeder Zeitarbeiter kann jedoch einen Branchenzuschlag erhalten. Sie sind für alle Personaldienstleister, die bestimmten Branchen angehören und für die Mitarbeiter, die dort eingesetzt werden, vorgesehen. Ihre Branchenzugehörigkeit müssen die Entleiher angeben. Sie kann zum Beispiel bei der Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften, Handwerkskammern oder beim Gewerbeamt erfragt werden.
Der Branchenzuschlag ist ein wichtiger Mechanismus zur Förderung von Fairness und Ausgewogenheit, der sowohl den Bedürfnissen der Unternehmen als auch denen der Arbeitnehmer gerecht wird. Die Höhe des Zuschlags variiert je nach Branche und wird oft anhand des Tarifgehalts festgelegt, um eine angemessene Vergütung sicherzustellen. Im Laufe der Zeit steigt der Branchenzuschlag progressiv um bis zu 65 % an. Diese Steigerung reflektiert die steigende Erfahrung und Qualifikation der Zeitarbeiter während ihres Einsatzes. Der Personaldienstleister trägt die Verantwortung für die Gewährung des Branchenzuschlags, um sicherzustellen, dass die Zeitarbeiter fair und angemessen vergütet werden.
Ein Begriff, der bei der Einordnung von Tariflöhnen und Branchenzuschlägen relevant ist, ist das gesetzlich festgelegte Equal Pay. Als Teil des Grundsatzes der Gleichstellung (§ 8 AÜG) versichert das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dem Zeitarbeiter eine faire Bezahlung. Die Arbeitskraft soll spätestens nach 9 Monaten ununterbrochener Einsatzzeit das gleiche Entgelt bekommen, wie das vergleichbare Stammpersonal des Kundenunternehmens. Als unterbrochen gilt die Einsatzzeit, wenn eine über 3-monatige Pause genommen wurde. Der Grundsatz der Gleichstellung gilt hierbei auch für jede andere Vergütung; sprich vermögenswirksame Leistungen, Verpflegungszuschüsse, usw. Die Angleichung an die Bezahlung des Stammpersonals erfolgt nur, wenn die verliehene Arbeitskraft davor weniger verdient hat. Verdient sie besser als der Stammbeschäftigte, kann ihre Vergütung nicht auf Equal Pay abgesenkt werden (Besitzstandswahrung). Um eine gerechte Bezahlung sicherzustellen, hat der Zeitarbeiter einen gesetzlichen Auskunftsanspruch (§ 13 AÜG), durch den er den Vergleichswert erhält. Beschäftigt der Arbeitgeber kein vergleichbares Stammpersonal, kommt ein fiktives Entgelt zum Tragen. Dieses bemisst sich an dem Betrag, den der Zeitarbeiter als fester Angestellter beim Kunden erhalten würde.
Das tarifliche Equal Pay unterscheidet sich von den gesetzlichen Equal Pay und wird durch Branchenzuschlagstarifverträge geregelt. Hier sind die wichtigsten Unterschiede:
Einen Überblick der GVP über die betroffenen Branchen und deren Branchenzuschlagstarifverträge findet man hier.
Es gibt zwei gültige Flächentarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, die der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) jeweils mit dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) beschlossen hat. Obwohl BAP und iGZ sich 2023 zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) zusammengeschlossen haben, gelten die individuellen Verträge vorerst noch weiter (siehe GVP). Durch die tariflichen Standards sollen den Zeitarbeitern ein hohes Maß an Absicherung geboten werden. Die Kernpunkte des Basistarifs laut der GVP sind:
Zusammenfassend: Branchenzuschlagstarifverträge gelten für Personaldienstleister und Zeitarbeiter bestimmter Branchen. Sie umfassen einige Regelungen zu den Arbeitsbedingungen und der Entlohnung. Das AÜG erlaubt dabei Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben.